Bildung

Bildung.jpg
 
 

Inklusion soll Normalität sein!

Unsere Haltung

  1. Jedes Kind hat ein Recht auf Bildung unabhängig seiner Behinderung (Art. 24.1)

  2. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sollen in der Stadt Bern am obligatorischen Schulunterricht teilhaben und individuell innerhalb des allgemeinen Bildungssystems angepasste Unterstützung erhalten. (Art. 24.2)

  3. Damit diese gleichberechtigte Bildung möglich ist, werden ihnen lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen beigebracht. (Art. 24.3).

Unser Vorgehen ist, diese Fragen mit

  • Selbstbetroffenen

  • der Fachstelle Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

  • dem Schulamt der Stadt Bern

  • der Pädagogischen Hochschule

  • der heilpädagogischen Schule der Stadt Bern

  • Lehrpersonen der Stadt Bern

zu diskutieren und deren Umwandlung in konkrete Massnahmen zu begleiten:

Kontakt: Simone Hostettler

 

….stellen die Vertragsstaaten sicher, dass:

a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;
….

UNO-BRK Art. 24.2a