Öffentlicher Raum

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Der öffentliche Raum soll für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.

Unter "öffentlichem Raum" verstehen wir all die Flächen, die der Bevölkerung ganz oder teilweise zur freien Benutzung offen stehen. Also zum Beispiel Strassen, Wege und Plätze sowie Parks, Kinderspielplätze und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.

Darunter fallen auch öffentliche Bauten, wie Bahnhöfe, Verwaltungsgebäude, Kultureinrichtungen, Spitäler und ganz allgemein Gebäude, in denen Dienstleistungen erbracht werden, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

Dieser so verstandene öffentliche Raum soll hindernisfrei gebaut oder angepasst werden.

Kontakt: Rosmarie Heiniger

 
 

Um Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, trifft die Schweiz geeignete Massnahmen, um Bauten, Strassen, Einrichtungen und Dienstleistungen zugänglich zu machen.

UNO-BRK Art. 9